§ 18 (1) Der Bürgermeister und die Vizebürgermeister sind nach der Wahl vor Antritt ihres Amts vom Bezirkshauptmann mit folgender Gelöbnisformel anzugeloben: (2) Das Gelöbnis nach Abs. 1 haben über Aufforderung des Bürgermeisters alle übrigen Mitglieder des Gemeinderats ?(Ersatzmitglieder nach § 15a) zu leisten. (3) Später eintretende Gemeinderatsmitglieder ?(Ersatzmitglieder nach § 15a) leisten die Angelobung in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen. (4) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Eidesformel ist zulässig. (5) Die Mitglieder des Gemeinderats ?(Ersatzmitglieder nach § 15a) können in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs vom Gemeinderat von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden werden.
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